Betreuungs- und Entlastungs­leistungen

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem Betrag von 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (also bis zum 30.06 des Folgejahres) übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem/r Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tages­- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder zugelassenen Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung),
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

entstehen.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste und der zugelassenen Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen im Bereich der Grundpflege einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden.

Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag kann es sich je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote um Betreuungsangebote (zum Beispiel Gruppenbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende (zum Beispiel durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (zum Beispiel in Form von praktischer Unterstützung im Alltag und / oder bei der Haushaltsführung) handeln.

Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der/die Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss dabei jeweils hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen (Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste oder Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag) den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Soweit es sich um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege handelt, entspricht es der Praxis der Pflegekassen, dass auch im Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.

Um unseren Kunden/innen die Mühe mit Erstattungsverfahren zu ersparen, rechnen wir die Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Rahmen einer Abtretungserklärung direkt mit den Pflegekassen ab. Die Kunden/innen bekommen nach der Verrechnung ein Informationsschreiben ihrer Pflegekasse, dem sie die Höhe des abgerechneten Betrages entnehmen können. So behalten sie immer einen Überblick über den bereits verbrauchten und den noch zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrag.

Außergewöhnliche Regelungen für 2021:

  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.09.2021 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
  • Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 können dank einer Fristverlängerung noch bis zum 30.09.2021 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.