Verhinderungs­pflege

Macht die private Pflegeperson eines/r Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (sogenannter Verhinderungspflege) für längstens sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den/die Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner/ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Verhinderungspflege kann von einer privaten Person oder von einem Pflegedienst durchgeführt und tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Wird die Verhinderungspflege von einer Person sichergestellt, die nicht mit dem/r Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit dem/r Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben (nicht erwerbsmäßig) sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Verhinderungspflege grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des vorliegenden Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen für die Verhinderungspflege den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die 

Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Das kommt insbesondere den Pflegebedürftigen zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Der Arbeitsentwurf zum Pflegereformgesetz vom März 2021 sieht im neuen § 42a SGB XI einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.300 Euro für Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege vor.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie oder Ihre Angehörige Fragen zum Thema Verhinderungspflege haben.